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Satzung des Fallschirmjäger-Traditionsverbandes Ost e.V. (FJTVO e.V.)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)
Der Verband führt den Namen „Fallschirmjäger-Traditionsverband Ost e. V.“, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nr. VR 13 209 vom 11.09.1992.

(2)
Der Sitz des Verbandes ist - 01067 Dresden. Die Geschäftsanschrift ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.

(3)
Der Verband führt ein Verbandssymbol – registriert unter DPMA Nr. 398 60 144. Es wird als Verbandslogo in Dokumenten und als Traditionsverbandsabzeichen geführt.

(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze

(1)
Der Verband ist für natürliche und juristische Personen offen, die die Ziele des Verbandes und dessen Satzung anerkennen und sich der Tradition der Fallschirmjäger der NVA verbunden fühlen.

(2)
Unter Wahrung des Prinzips der freien Meinungsäußerung und Information ist der Verband weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral und unabhängig. Militaristisches und neonazistisches Gedankengut haben im Verband keinen Platz.

(3)
Der Verband bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Zweck, Ziele und Aufgaben

(1)
Der Verband ist eine Vereinigung von Fallschirmjägern und Angehörigen fallschirmspringender Einheiten der bewaffneten Organe der DDR (nachfolgend Fallschirmspringereinheiten) zur Wahrung und Förderung ihrer ideellen, der Allgemeinheit dienenden Interessen.

(2)
Der Zweck des Verbandes und die Aufgaben zu seiner Verwirklichung bestehen in:

  • Der Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung, insbesondere durch das Herstellen von Kontakten zu ehemaligen Fallschirmjägern der NVA und Kameraden fallschirmspringender Einheiten der DDR und Durchführung regelmäßiger Kameradschaftstreffen und gemeinsamer kultureller Veranstaltungen und Exkurssionen zu Traditionsstätten der Militärgeschichte;
  • Der Förderung und Festigung kameradschaftlicher Beziehungen zum Personenkreis der „fallschirmspringenden Einheiten der DDR“ insbesondere durch regelmäßige Begegnungen und Erfahrungsaustausche
  • Der Zusammenarbeit mit ähnliche Traditionen pflegenden Vereinen und Institutionen
  • Der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerver-ständigungsgedankens insbesondere im Rahmen der Kameradschafts- und Verbandstreffen sowie durch gegenseitige Besuche und Freundschaftstreffen.
  • Der Förderung des Sports, insbesondere des Fallschirmsports, des Ausdauersports, des Schießsports und des Tauchsports; Durchführung von kulturellen und militärsportlichen Veranstaltungen; Organisation und Unterstützung öffentlicher Flugplatz- und Sportfeste im nationalen und internationalem Rahmen.
  • Der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere durch die Förderung der Arbeiten zur Geschichte der Fallschirmspringereinheiten und die Bewahrung historischer Fallschirmtechnik, Übernahme deren Pflege und Wartung, Ausstellung und sportliche Nutzung;
  • Der Unterstützung des „NVA-Museum der KulturKunststatt in Prora“ – am langjährigem Standort der Fallschirmjäger der NVA – durch Überlassung von Erlebnisberichten und Exponaten;
  • Der Hilfe und Unterstützung für in Not geratene Mitglieder;
  • Der Bewahrung des Andenkens verunglückter und verstorbener Kameraden sowie Unterstützung der Hinterbliebenen.

(3)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigende Zwecke“. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)
Der Zweck des Verbandes wird durch die Pflege der Kameradschaft und der Traditionen der Fallschirmspringereinheiten, die sich aus dem gelebten Dienstinhalt ergeben, und die im Verbandsnamen dokumentiert sind, verwirklicht.

(5)
Zur Erreichung seines Zweckes kann der Verband mit anderen Vereinen,  privaten und öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten und entsprechende Strukturen schaffen.

(6)
Der Verband ist zukunftsorientiert. Nachwuchsgewinnung für die Mitgliedschaft wird durch spezielle Angebote für die Jugend und  Interessenten am Militär- und Fallschirmsport angestrebt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Der Traditionsverband besteht aus

  • Mitgliedern,
  • Fördermitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.

(2)
Mitglieder können werden

  • ehemalige Angehörige der Fallschirmspringereinheiten, deren Angehörige und Hinterbliebene;
  • Sympathisanten und Interessenten, die die Satzung des Verbandes anerkennen und sich nach Möglichkeit einer Kameradschaft anschließen.

(3)
Der Antrag auf Mitgliedschaft im Fallschirmjäger-Traditionsverband Ost e.V. ist schriftlich an den Vorstand einzureichen.

(4)
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand in enger Konsultation mit den Kameradschaften.

(5)
Mitglied ist, wer als solches bestätigt wurde und seine Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Jedes Mitglied hat Stimmrecht und ist beitragspflichtig.

(6)
Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und das Mitgliedsabzeichen.

(7)
Fördermitglieder

  • können auf Vorschlag des Vorstandes bzw. der Kameradschaften in den Verband aufgenommen werden;
  • unterstützen den Verband ideell, materiell und/oder finanziell;
  • können am Verbandsleben teilnehmen und haben beratende Stimme.

(8)
Ehrenmitglieder

  • haben sich bereits zu Dienstzeiten um Fallschirmspringereinheiten verdient gemacht, und/oder unterstützen und fördern die Ideen und Ziele des Verbandes;
  • werden auf Vorschlag von Kameraden bzw. Kameradschaften durch die Mitgliederversammlung ernannt;
  • haben Stimmrecht und sind von Beiträgen befreit.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht:

  • die Vertretung und den Schutz ihrer Interessen gemäß der Satzung und der jeweiligen Beschlüsse des Verbandes einzufordern;
  • über Vorhaben zur Präsentation des Verbandes im In- und Ausland und über beabsichtigt Bündnisse umfassend informiert zu werden und gegebenenfalls an einer solchen Richtungsbestimmung mitzuwirken;
  • Anträge an die Mitgliederversammlung und an den erweiterten Vorstand zu stellen, über deren Behandlung abzustimmen ist;
  • bei Verstößen gegen die Satzung sowie bei Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern, insbesondere bei ehrverletzenden Angriffen, eine Klärung über den Vorstand zu erreichen oder die Schiedsstelle für eine Schlichtung anzurufen und
  • sich für eine Wahlfunktion zu bewerben, zu wählen und gewählt zu werden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht

  • sich entsprechend der Satzung des Verbandes zu verhalten und Verletzungen entgegen zu wirken;
  • an der Aufgabenerfüllung des Verbandes und der Kameradschaften mitzuwirken, vor allem aber persönlich übernommene Aufgaben qualitäts- und termingerecht zu erfüllen;
  • sich nach Möglichkeit einer Kameradschaft anzuschließen bzw. in Sonderfällen einen Ansprechpartner für die Verbindung zu wählen;
  • Möglichkeiten zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen zu nutzen;
  • den lt. Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten und sich
  • durch Verhalten in der Öffentlichkeit der Ehre eines Verbandsmitgliedes würdig zu erweisen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.

(2)
Tod eines Mitgliedes beendet die Mitgliedschaft sofort.

(3)
Der Austritt aus demVerband ist gegenüber dem Vorstand bis 30. September zum Jahresende schriftlich zu erklären. Austretende Funktionsträger haben alle vom Verband übergebenen Unterlagen, Materialien und Mittel an den Vorstand zu übergeben. Aufwendungen, die für den Verband durch Ihren Austritt entstehen, sind durch den Austretenden zu tragen.

(4)
Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen des Traditionsverbandes oder seiner Mitglieder schädigt oder in anderer Form der Satzung zuwider handelt. Der Ausschluss wird durch den Vorstand bzw. auf Antrag und mit Zustimmung der Kameradschaft veranlasst und mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen eine schriftliche Beschwerde zulässig, über die die Schiedsstelle innerhalb von 3 Monaten entscheidet.

(5)
Die Mitgliedschaft kann gestrichen werden, wenn ein Mitglied ohne Angabe von Gründen bzw. Abgabe einer Erklärung 1 Jahr keinen Betrag gezahlt hat.

§ 8 Organe des Verbandes

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Erweiterte Vorstand
  • die Schiedsstelle
  • die Kassenprüfer

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal in zwei Jahren, oder wenn es die Belange des Verbands erfordern, einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist gem. § 37 BGB unverzüglich einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen.

(2)
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden, mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(3)
An der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder und geladene Gäste teilnahmeberechtigt. Geladene Gäste haben beratende Stimme.

(4)
Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung können schriftlich, 14 Tage vor dem Termin der Versammlung, beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die erst nach Ablauf der 14-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können behandelt werden, wenn dem 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

(5)
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(6)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.

(7)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Verbandes bindend. Bei Satzungsänderungen müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(8)
Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

(9)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Dem Protokoll über die Mitgliederversammlung ist die Anwesenheitsliste als Anlage beizufügen

(10)
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • die Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Verbandsvorstandes,
  • die Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Mitglieder der Schiedsstelle
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Beschlussfassung zur Satzung,
  • die Beschlussfassung zur Schiedsordnung
  • die Beschlussfassung über die Finanzordnung des Verbandes,
  • die Beschlussfassung zu Grundsatzfragen und Anträgen,
  • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden (EV) und Ehrenmitgliedern,
  • die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen u.a.,
  • die Beschlussfassung zu Widersprüchen gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

§ 10 Vorstand und Erweiterter Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und dem
  • Verantwortlichen für Fallschirmsprungbetriebsdienst.

(2)
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.  Sie sind in das Vereinsregister einzutragen.

(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder zur Vorstandsitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu dokumentieren

(5)
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder die Interessen des Verbands schwerwiegend geschädigt haben.

(6)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Erweiterte Vorstand die Pflicht, einen Nachfolger zu wählen, der die jeweilige Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.

(7)
Die Mitglieder des Vorstandes, der Ehrenvorsitzende, die Kameradschaftsleiter, der Sprecher der Schiedsstelle und der Sprecher der Kassenprüfer sowie weitere berufene Mitglieder bilden den Erweiterten Vorstand. Auf der Grundlage der Satzung treffen sie Entscheidungen zur Aufgabenrealisierung.

(8)
Als Ehrenvorsitzender kann ernannt werden, wer den Vorstand langjährig erfolgreich geführt hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dem Ehrenvorsitzenden ist es freigestellt, mit Stimmrecht an Sitzungen teilzunehmen.

(9)
Mitglieder des Erweiterten Vorstandes haben bei Beschlussfassungen gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(10)
Der Erweiterte Vorstand beschließt mit 2/3 Mehrheit, als Grundlage für die Arbeit des Vorstandes und sich selbst, eine Geschäftsordnung. Bestimmungen der Finanz- und Schiedsordnung des Verbandes bleiben von der Geschäftsordnung unberührt.

(11)
Je nach Erfordernis tagt der Erweiterte Vorstand ein- bis zweimal jährlich. Abstimmungen zur Tagesordnung der Sitzungen und bezüglich einer Reaktion auf aktuelle Geschehnisse erfolgen fernmündlich bzw. per E-Mail und sind zu dokumentieren.

(12)
Mitglieder des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes, der Schiedsstelle und die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den für den Verband tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(13)
Mitglieder des Vorstandes haften dem Verband gegenüber nur für Schäden, wenn ihnen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.

(14)
Zur Unterstützung der Verbandsarbeit können Arbeitsgruppen Kommissionen und weitere Verbandsmitglieder berufen werden.

§ 11 Die Schiedsstelle

(1)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Wahlperiode eine Schiedsstelle. Der Schiedsstelle sollen mindestens 3 erfahrene und für das Amt befähigte Mitglieder angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)
Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Verstöße gegen die Satzung und Verbandsordnungen sowie sonstiges verbandsschädigendes Verhalten festzustellen und dem Vorstand Maßnahmen vorzuschlagen.

(3)
Die Schiedsstelle arbeitet auf der Grundlage einer Schiedsordnung.

(4)
Treten zwischen Mitgliedern oder mit dem Vorstand Streitigkeiten auf, die nicht untereinander oder in den Kameradschaften geklärt werden können, kann die Schiedsstelle angerufen werden.

(5)
Die Schiedsstelle wird selbstständig oder auf schriftlichen Antrag tätig. Sie kann Schlichtungsverfahren ablehnen, wenn aufgrund einer Sachlage keine Erfolgsaussichten für ihr Tätigwerden gegeben sind.

(6)
Durch die Mitglieder der Schiedsstelle sind die Beteiligten, unter Einbeziehung der Kameradschaftsleiter, zu hören. Auf der Grundlage der Schiedsordnung kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Es ist zu dokumentieren.

(7)
Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, unterliegt es der persönlichen Entscheidung der Streitenden, eine gerichtliche Klärung anzustreben.

(8)
Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand oder Erweiterten Vorstand.

§ 12 Kassenprüfer

(1)
Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre mindestens drei Kassenprüfer.

(2)
Eine unmittelbare Wiederwahl der Kassenprüfer ist auszuschließen.

(3)
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(4)
Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(5)
Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse (Konto, Belegwesen, Einhaltung der Beschlüsse) durch die Kassenprüfer vorzunehmen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

(6)
Der jährliche Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. In den zwischen den Mitgliederversammlungen liegenden Jahren wird er der Erweiterten Vorstandsitzung vorgelegt und die Kameradschaftsleiter erhalten Ihn zur Information ihrer Mitglieder.

§ 13 Kameradschaften

Der Verband gliedert sich in Kameradschaften, welche die hauptsächliche Arbeitsplattform für die Organisierung des Verbandslebens darstellen.

(1)
Die Kameradschaften erfassen in der Regel örtlich und regional ansässige Mitglieder.

(2)
Die Kameradschaften organisieren eine eigenständige Arbeit im Sinne der im § 3 benannten Ziele und Aufgaben.

(3)
Im Rahmen ihres vielfältigen militärsportlichen und kulturellen Kameradschaftslebens, organisieren sie auch Maßnahmen, an denen die Öffentlichkeit teilnehmen kann.

(4)
Je nach Charakter der Veranstaltungen sollten diese für andere Kameradschaften offen sein, gemeinsame Maßnahmen sind anstrebenswert.

(5)
Die Kameradschaften wirken bei der Organisierung zentraler Veranstaltungen aktiv mit.

(6)
Die Kameradschaften wählen i. d. R. für die Dauer von 2 Jahren eine Kameradschaftsleitung. Eine zwischenzeitliche Neu- oder Nachwahl ist dem Vorstand anzuzeigen.

§ 14 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1)
Der Verband finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Zuwendungen und Spenden. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren und Mahngebühren sind in der Finanzordnung geregelt.

(2)
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Verbandes entsprechend der Finanzordnung. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.

(3)
Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Nachweisführung über das materielle Eigentum des Verbandes.

(4)
Der Schatzmeister ist für die Erarbeitung der Kassenberichte verantwortlich.

§ 15 Auflösung des Verbandes

(1)
Über eine Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V.“. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Das beinhaltet u.a. die Förderung der Traditionsarbeit unter den ehemaligen Angehörigen der NVA.

(3)
Das Protokoll über die Auflösung des Verbandes ist mit dem Schriftgut (Kassenbücher, Archiv, Chronik usw.) und dem materiellen Vermögen (Fallschirme und museale Gegenstände lt. Inventurlisten) der „Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. “ zu übergeben.

§ 16 Satzungsänderungen

(1)
Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2)
Der Vorstand ist befugt, vom Gesetzgeber, dem zuständigen Amtsgericht oder Finanzamt verlangte Korrekturen vorzunehmen.

(3)
Die Mitglieder sind nach der Eintragung von Änderungen der Satzung im Vereinsregister unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 17 Salvatorische Klausel

(1)
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später vorliegen, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

(2)
Das Gleiche gilt, wenn sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Dann soll anstatt der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung der Lücke eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich dem nahe kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt hätten, wenn sie beim Abstimmen über oder bei Änderungen der Satzung den Punkt bedacht hätten.

(3)
Durch diese Bestimmungen wird nicht die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Verbandes umgangen.

§ 18 Inkrafttreten der Satzungsänderung

Die Satzungsänderung wurde am (21.01.2017) beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

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